Erben mehrere Hinterbliebene ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft und zugleich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR). Wenn es nicht durch das Testament oder den Erbvertrag anders geregelt ist, stehen jedem Miterben die gleichen Anteile an der geerbten Immobilie zu (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2032 Erbengemeinschaft: "Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.").
Dadurch ergeben sich für die Erben auch Pflichten. Wenn die Immobilie zum Beispiel erstmal im Besitz der Erben bleiben soll, müssen diese für die laufenden Kosten aufkommen wie Grundsteuer, Gebühren für Müllabfuhr und Abwasser oder etwa Reparaturen und Investitionen in die Instandhaltung der Immobilie.
Ist einer der Erben nicht in der Lage, diese Kosten die durch die Immobilie anfallen zu tragen, so müssen alle anderen Erben einspringen. Weil die Erbengemeinschaft eine GbR ist, haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.
Streitfall - Erbengemeinschaft
Sind sie Alleinerbe des Erblassers oder Miterbe in einer Erbengemeinschaft? Die Antwort auf diese Frage macht einen großen Unterschied. Denn als Miterbe einer Erbengemeinschaft erhalten Sie kein alleiniges Eigentum, sondern lediglich einen Anteil des Erbes. Auch die Verwaltung und Entscheidung über das Erbe als Ganzes treffen alle Miterben gemeinschaftlich. So muss auch die Entscheidung für einen Hausverkauf in der Regel mit einem gemeinschaftlichen Beschluss der Erbengemeinschaft getroffen werden.
Ein demokratischer Mehrheitsbeschluss reicht in diesem Fall nicht aus - alle müssen sich einig sein!
Ärger, Konflikte und jahrelange Streitigkeiten können bei Erbengemeinschaften die Folge sein, wenn die Vorstellungen über den Verbleib des Nachlasses (z.B. einen Hausverkauf) auseinandergehen.
Erbengemeinschaft auflösen
Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist es, das Erbe untereinander aufzuteilen und sich dann aufzulösen.
Dazu gibt es drei Möglichkeiten:
Aufteilung der Erbschaft unter den Miterben: Dies ist der klassische Weg, eine Erbengemeinschaft aufzulösen. Man spricht dann von einer sogenannten Erbauseinandersetzung. Die Auseinandersetzung kann entsprechend den Anordnungen des Erblassers, nach den gesetzlichen Bestimmungen (siehe: Erbfolge) oder durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen allen Erben erfolgen.
Aber: Für die Aufteilung der Erbschaft muss sich die Erbengemeinschaft einstimmig entscheiden!
Erbanteil verkaufen: Ein Erbe aus einer Erbengemeinschaft verkauft seinen Erbanteil an einen anderen Miterben oder einen Dritten.
Abschichtung und Anwachsung: Diese Begriffe beschreiben das Auszahlen einzelner Miterben. So kann die restliche Erbengemeinschaft ihre Anteile am Nachlass über eine Auszahlung erwerben. Die Miterben verlieren damit allerdings jegliche Rechte und Pflichten an ihrem Erbteil und scheiden aus der Erbengemeinschaft aus. Die Anteile der übrigen Erben der Erbengemeinschaft wachsen an.
Doch: Es gilt darauf hinzuweisen, dass nur die Aufteilung der Erbschaft unter den Miterben eine Auflösung der Erbengemeinschaft (also eine Auseinandersetzung) zur Folge hat. Die anderen beiden beschriebenen Möglichkeiten, bieten nur einzelnen Erben einen Weg aus der Erbengemeinschaft - diese bleibt danach jedoch weiter bestehen.