Erbschaft von Immobilien

Immobilie geerbt? Was jetzt zu tun ist.

Immobilie geerbt? Das sollten Sie jetzt tun

Informationen zur Erbschaft von Immobilien - Vorgehensweise beim Verkauf von geerbten Immobilien

Erbrecht: Wer wird bei einer Erbschaft Eigentümer einer Immobilie?

Mit einer letztwilligen Verfügung, das kann ein Testament oder Erbvertrag sein, kann der Nachlass nach dem eigenen Willen geregelt werden. Wenn der Erblasser für seinen Nachlass eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung treffen will, hat er die Möglichkeit eine letztwillige Verfügung aufzusetzen und damit individuell zu entscheiden.

Während der Erbvertrag durch einen Notar beurkundet werden muss, um rechtskräftig zu sein, genügt für ein Testament die handschriftliche Form in Verbindung mit einer Unterschrift.

Liegt keine letztwillige Verfügung vor, wird die Erbfolge nach dem gesetzlichen Erbrecht geregelt. Das Erbe geht, nach dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, an die nächsten Angehörigen. Die Erben des Gesamtvermögens (einschließlich bestehender Schulden) werden nach ihrer Rangfolge berücksichtigt.

Die Reihenfolge von Angehörigen (gesetzliche Erbfolge genannt), wie sie nach dem Erbrecht berücksichtigt werden:
• Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, d.h. Kinder, Enkel und Urenkel
• Erben zweiter Ordnung: die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, d.h. Geschwister, Neffen und Nichten
• Erben dritter Ordnung: Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, d.h. Tante, Onkel, Cousin, Cousine, usw.
• Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge
• Erben fünfter Ordnung und fernerer Ordnungen: entferntere Verwandte und deren Abkömmlinge
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Die Vorgehensweise bei geerbten Immobilien: Verkauf, Vermietung oder Eigennutzen

Haben Sie eine Immobilie geerbt, empfiehlt es sich zunächst Informationen über das Vermögen und existierende Schulden des Verstorbenen einzuholen. Dazu benötigen Sie einige Unterlagen und brauchen Einsicht in bestehende Konten. Denn mit der Erbschaft übernehmen Sie auch mögliche Schulden des Verstorbenen z.B. aus Immobilienkrediten und haften dafür mit Ihrem privaten Vermögen.

Danach müssen Sie sich weitere Fragen stellen:

• Wie ist eigentlich der Zustand der Immobilie?
• Könnten Investitionen für Instandhaltungen oder Modernisierungen erforderlich sein?
• Was soll überhaupt mit der Immobilie geschehen?
• Wollen Sie die Immobilie nun vermieten, verkaufen oder doch lieber selbst nutzen?

Zu all diesen Dingen kommt in der Regel noch die emotionale Belastung durch den Verlust eines geliebten Menschen (Erblasser genannt) sowie gegebenenfalls eine Unsicherheit bedingt durch mangelndes Wissen über den Immobilienverkauf.
Zusätzlich muss eine Entscheidung über die Zukunft der Immobilie meist recht schnell gefällt werden, damit die laufenden Kosten für die Immobilie nicht unnötig steigen.
Aber auch für den Fall, dass Sie das Erbe ausschlagen wollen bzw. müssen, sollten Sie schnell sein. Der Gesetzgeber räumt Ihnen dafür nur sechs Wochen ein.

Wenn die Immobilie schuldenfrei ist und für Sie kein finanzielles Risiko darstellt, können Sie das Erbe annehmen. Doch was geschieht dann?

In der Praxis entscheidet sich die Mehrheit der Erben für einen Verkauf der Immobilie. Dieser hat den Vorteil, dass im Falle einer Erbengemeinschaft alle Erben z.B. die Geschwister ausgezahlt werden können. Aber auch für Alleinerben lohnt sich der Verkauf, denn mit dem erzielten Betrag durch den Verkauf können größere Investitionen getätigt und individuelle Wünsche erfüllt werden.

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Was ist ein Erbschein und wann muss dieser beantragt werden?

In einem Erbschein steht, wer wieviel erbt. Der Erbschein ist also ein Dokument, welches den legitimen Rechtsnachfolger des Verstorbenen belegt. Außerdem dokumentiert der Erbschein, zu welchen Teilen das Erbe an eine Erbengemeinschaft übergeht.

Das Erbe darf nur dann durch Banken, Versicherungen oder das Grundbuchamt auf den Erben umgeschrieben werden, sofern dieser eine Urkunde vorlegen kann, die dokumentiert, dass er der rechtmäßige Erbe ist.

Der Erbschein wird nicht automatisch beim Tod einer Person ausgestellt, sondern muss beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Das erledigt man in der Regel beim örtlichen Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt mit seinem Wohnsitz gemeldet war. Für die Beantragung des Erbscheins gibt es keine Frist. Er kann zu jeder Zeit beantragt werden.
Mit dem Antrag des Erbscheins, erklären sich Erben gleichzeitig zur Übernahme des Nachlasses (inklusive möglicher bestehender Schulden) bereit und das Erbe kann damit nicht mehr abgelehnt werden.

Es sei denn ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag liegen vor. Dann ist der Erbschein nicht unbedingt notwendig und somit ist ein Erben der Immoilie auch ohne Erbschein möglich. Doch die endgültige Entscheidung, ob Testament oder Erbvertrag gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll vom Nachlassgericht genügen, liegt einzig im Ermessen des Grundbuchamts.
Wenn sich keine Immobilie im Nachlass befindet und das geerbte Vermögen besonders groß ist, dann ist der Verzicht auf einen Erbschein möglich und nebenbei besonders vorteilhaft. Denn die Kosten für den Erbschein, berechnet sich nach der Höhe der Hinterlassenschaft.

Es gilt also: Je höher der Nachlass, desto höher sind die Kosten für den Erbschein.
 
Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro werden für die Erstellung des Erbscheins rund 200 Euro berechnet.

Für die Beantragung des Erbscheins benötigen Sie die folgenden Unterlagen:

• Testament oder Erbvertrag
• Geburtsurkunde
• ggf. Heiratsurkunde
• Sterbeurkunde
• Beleg über die Höhe der Erbschaft und Schulden des Erblassers
• Ausweisdokument
• Anschrift der Erben
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Wann und wie muss der Grundbucheintrag geändert werden?

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, musss der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft den Grundbucheintrag nach § 82 Grundbuchordnung (GBO) ändern lassen, weil der Eintrag nun nicht mehr richtig ist.
Dazu muss der Erbe einen Antrag beim Grundbuchamt stellen. Das Grundbuchamt befindet sich in der Regel im Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich die geerbte Immobilie befindet. Ein Notar muss dafür nicht beauftragt werden.

Der Antragsteller muss dem Grundbuchamt die Erbfolge nachweisen. Das geschieht meist durch Vorlage des Erbscheins, kann aber auch durch das Testament oder den Erbvertrag erfolgen, wenn die Erbfolge aus den Dokumenten eindeutig hervorgeht.
Hinweis: Die Kosten für einen Erbschein lassen sich auf diese Weise einsparen!

Die Änderung des Grundbucheintrags und die Umschreibung der Immobilie auf den oder die neuen Erben ist kostenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers eingereicht wird oder die Umschreibung nach einer späteren Erbauseinandersetzung erfolgt.
Sollte der Antrag später eingereicht werden, können für die Änderung des Grundbucheintrags Kosten anfallen.
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Was ist eine Erbengemeinschaft?

Erben mehrere Hinterbliebene ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft und zugleich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR). Wenn es nicht durch das Testament oder den Erbvertrag anders geregelt ist, stehen jedem Miterben die gleichen Anteile an der geerbten Immobilie zu (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2032 Erbengemeinschaft: "Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.").

Dadurch ergeben sich für die Erben auch Pflichten. Wenn die Immobilie zum Beispiel erstmal im Besitz der Erben bleiben soll, müssen diese für die laufenden Kosten aufkommen wie Grundsteuer, Gebühren für Müllabfuhr und Abwasser oder etwa Reparaturen und Investitionen in die Instandhaltung der Immobilie.

Ist einer der Erben nicht in der Lage, diese Kosten die durch die Immobilie anfallen zu tragen, so müssen alle anderen Erben einspringen. Weil die Erbengemeinschaft eine GbR ist, haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

Streitfall - Erbengemeinschaft

Sind sie Alleinerbe des Erblassers oder Miterbe in einer Erbengemeinschaft? Die Antwort auf diese Frage macht einen großen Unterschied. Denn als Miterbe einer Erbengemeinschaft erhalten Sie kein alleiniges Eigentum, sondern lediglich einen Anteil des Erbes. Auch die Verwaltung und Entscheidung über das Erbe als Ganzes treffen alle Miterben gemeinschaftlich. So muss auch die Entscheidung für einen Hausverkauf in der Regel mit einem gemeinschaftlichen Beschluss der Erbengemeinschaft getroffen werden.
Ein demokratischer Mehrheitsbeschluss reicht in diesem Fall nicht aus - alle müssen sich einig sein!

Ärger, Konflikte und jahrelange Streitigkeiten können bei Erbengemeinschaften die Folge sein, wenn die Vorstellungen über den Verbleib des Nachlasses (z.B. einen Hausverkauf) auseinandergehen.

Erbengemeinschaft auflösen

Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist es, das Erbe untereinander aufzuteilen und sich dann aufzulösen.
Dazu gibt es drei Möglichkeiten:

Aufteilung der Erbschaft unter den Miterben:  Dies ist der klassische Weg, eine Erbengemeinschaft aufzulösen. Man spricht dann von einer sogenannten Erbauseinandersetzung.  Die Auseinandersetzung kann entsprechend den Anordnungen des Erblassers, nach den gesetzlichen Bestimmungen (siehe: Erbfolge) oder durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen allen Erben erfolgen.
Aber: Für die Aufteilung der Erbschaft muss sich die Erbengemeinschaft einstimmig entscheiden!

Erbanteil verkaufen: Ein Erbe aus einer Erbengemeinschaft verkauft seinen Erbanteil an einen anderen Miterben oder einen Dritten. 

Abschichtung und Anwachsung: Diese Begriffe beschreiben das Auszahlen einzelner Miterben. So kann die restliche Erbengemeinschaft ihre Anteile am Nachlass über eine Auszahlung erwerben. Die Miterben verlieren damit allerdings jegliche Rechte und Pflichten an ihrem Erbteil und scheiden aus der Erbengemeinschaft aus. Die Anteile der übrigen Erben der Erbengemeinschaft wachsen an.

Doch: Es gilt darauf hinzuweisen, dass nur die Aufteilung der Erbschaft unter den Miterben eine Auflösung der Erbengemeinschaft (also eine Auseinandersetzung) zur Folge hat. Die anderen beiden beschriebenen Möglichkeiten, bieten nur einzelnen Erben einen Weg aus der Erbengemeinschaft - diese bleibt danach jedoch weiter bestehen.
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Steuern bei der Immobilienerbschaft

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Wenn Sie eine Immobilie erben, müssen Sie auch die Erbschaftssteuer zahlen. Denn alle Erbschaften unterliegen nach dem deutschen Gesetz der Steuerpflicht (genauer: dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Ihre Erbschaft müssen Sie deshalb innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet haben.

Ab welchem Betrag zahlt man Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verkehrswert von Haus oder Wohnung. Entscheidend für den Wert sind Lage, Größe und Zustand der Immobilie sowie des dazugehörenden Grundstücks.
Freibeträge, auf die Sie keine Steuern zahlen müssen, können jedoch die Höhe der Erbschaftssteuer reduzieren. Bei einem Erbe hängt die Höhe des Steuerfreibetrags von zwei Faktoren ab: von dem Verwandschaftsverhältnis zum Verstorbenen und der davon abhängigen Steuerklasse.

Dabei gilt: Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher fällt der Freibetrag aus.
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Wann ist der Verkauf einer geebrten Immobilie steuerlich sinnvoll?

Der geeignete Zeitpunkt für den Verkauf einer Erbschaftsimmobilie hängt unter anderem von den genannten steuerlichen Regelungen ab.
Fallen keine oder nur geringe Steuern für die geerbte Immobilie an, so ist ein Verkauf ratsam. Als Makler darf ich zu diesem Thema leider nicht beraten, allerdings kann ich Ihnen gerne einen kompetenten Steuerberater weiterempfehlen, der Ihr Anliegen gerne mit Ihnen bespricht.

Achtung: Ein Verkauf ohne Makler kann schnell zum Stolperstein werden.
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Zusammenfassung

Zusammenfassung - Erbschaft von Immobilien

Möchten Sie eine geerbte Immobilie verkaufen, so muss zunächst der Wert ermittelt werden. Schon hier beginnen meist die ersten Probleme.
Ein privater Hausverkauf ist keine einfache Angelegenheit, wenn Sie damit noch keine Erfahrung haben. Um unnötige Fehler zu vermeiden, sollten Sie sich vorab gründlich informieren. Insbesondere wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre emotionale Lage Sie mit der Situation überfordert, ist es sicherlich der einfachere Weg einen Makler einzuschalten.

Als qualifizierter Immobilienmakler werde ich Ihnen beim Verkauf in dieser oftmals schwierigen Situation eine große Hilfe sein. Denn ich übernehme den kompletten Verkaufsprozess für Sie, organisiere Besichtigungstermine und alle verkaufsrelevanten Unterlagen. Außerdem vermarkte ich die Immobilie zielgruppengerecht und kann Ihnen den Kosten- und Zeitaufwand abnehmen.

Ratgeber zur Erbschaft als Download

Informationen vom Bundesministerium der Justiz über Erben und Vererben

Wenn Sie noch mehr über das Thema Immobilie und Erbschaft erfahren möchten, empfehle ich Ihnen in den umfangreichen Ratgeber des Bundesministeriums der Justiz. Hier als PDF zum Download.
Immobilien - Erben und Vererben (PDF)

Peter Weisenbach

Ihr Immobilienmakler

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